Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Firmen NSB Holz gGmbH und NSB Handel

I. Allgemeines
Diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten für Verträge mit Unternehmern nach § 14 BGB und zwar alle, auch zukünftige Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen. Unsere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Vertragspartner, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht mehr ausdrücklich erwähnt werden. Es gelten ausschließlich diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

Vereinbarungen, die von diesen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen abweichen sollen, bedürfen der Schriftform. Diese Schriftformklausel kann selbst auch nur schriftlich abgeändert werden

II. Anfertigung von Spezialplänen, Zeichnungen und Konstruktionen
Für die Anfertigung von Spezialplänen, Zeichnungen und Kosntruktionen wird eine angemessene Schutzgebühr berechnet.

III. Liefervertrag
Der Liefervertrag sowie etwaige Änderungen, Nebenabreden und sonstige Vereinbarungen werden erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder Rechnung wirksam. Der Liefervertrag sowie etwaige Änderungen, Nebenabreden, Erklärungen zu seiner Beendigung und sonstige Erklärungen und Mitteilungen bedürfen der Textform, soweit in diesen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen nicht anderes vereinbart ist.

IV. Lieferfrist
Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und beziehen sich auf den Zeitpunkt der Lieferung ab Werk.

Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Ansonsten gelten die genannten Liefertermine nur annähernd. Fixtermine müssen ausdrücklich als solche bezeichnet werden.

Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher, vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus.

Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.

Unsere Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt vollständiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Verzögerung oder Nichtbelieferung wurde durch uns verschuldet. Eine Verbindlichkeit für rechtzeitige Beförderung können wir nicht übernehmen.

Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt unvorhersehbare Hindernisse zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind.

Unsere Haftungen und evtl. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind unter Punkt IX. geregelt.

V. Versand, Verpackung und Gefahrübergang
Die Wahl des Versandweges und der Versandart bleibt uns (ohne Gewähr für den billigsten Transport) vorbehalten. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt der Versand einschließlich etwaiger Rücksendungen auf Kosten und Gefahr des Käufers/Bestellers. Die Art der Verpackung bleibt uns überlassen solange sie fachgerecht ist.

Die Verpackung ist im Preis enthalten und wird nicht zurückgenommen. Sie bildet in jedem Fall einen Teil der Ware und ist deshalb bei Fälligkeiten des gesamten Kaufpreises zu bezahlen. Bei durch Anweisungen des Kunden veranlassten Sonder- und Kleinverpackungen werden Zuschläge berechnet.

Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden.

Der Gefahrübergang erfolgt mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder Spediteur, bei Selbstabholern mit Übergabe an den Abholer (EXW-Incoterms 1990).

VI. Preise
Die Preise verstehen sich ab Lager/Werk einschließlich Verpackung (EXW- Incoterms 1990) und zzgl. Fracht sowie der zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung jeweils gültigen MwSt. Erhöhen sich für uns die Einstandspreise oder werden Frachtkosten, Steuern, Abgaben und Gebühren nach Vertragsabschluss erhöht, so sind wir berechtigt, den Preis entsprechend zu ändern, sofern nicht die Auslieferung innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss erfolgt.

VII. Kleinlieferung
Für Aufträge mit dem Nettowert unter € 50,- wird eine Bearbeitungsgebühr von € 10,- berechnet.

VIII. Zahlung
Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme fällig. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen des Verkäufers 30 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Kunden steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu; In einem solchen Fall ist der Kunde nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Kunde fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung bzw. Arbeiten steht.

Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen.

Wir sind berechtigt, in den genannten Fällen nach Fristsetzung den Betrieb des Kunden zu betreten, die gelieferte Ware wegzunehmen und sie durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf die offenen Kaufpreisforderungen abzgl. entstehender Kosten bestmöglich zu verwerten. Die Wegnahme gilt nicht als Rücktritt vom Vertag.

Nimmt der Kunde den gekauften Gegenstand nicht ab oder können wir Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, so beträgt der Schadenersatz mind. 15% des Kaufpreises, ohne dass wir zum Nachweis des Schadens verpflichtet sind. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Uns ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

IX. Mangelrügen und Gewährleistung
Für Sach- und Rechtsmängel leisten wir – unter Ausschluss weiterer Ansprüche – jedoch vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in diesen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen Gewähr wie folgt:

Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich, längstens innerhalb von acht Tagen nach Eintreffen zu untersuchen. Die Untersuchung ist im Hinblick auf die Eignung der Ware für den vorgesehenen Einsatz durchzuführen. Mangelrügen haben stets in Textform unter möglichst genauer Angabe des Fehlers und der Auftrags-Nr. zu erfolgen.

Sachmängelgewährleistung:
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Alle diejenigen Teile der empfangenen Ware sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines bei Gefahrübergang vorliegen Umstandes als mangelhaft herausstellen.

Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat sich der Besteller mit uns abzustimmen und uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls werden wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen frei. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig hoher Schäden, hat der Besteller das Recht – wobei er uns unverzüglich verständigen muss – den Mangel selbst oder durch einen Dritten beseitigen zu lassen und von uns Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

Der Kunde hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels ergebnislos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller nur das Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht zur Minderung des Vertragspreises ist ansonsten ausgeschlossen.

Keine Gewähr übernehmen wir in den folgenden Fällen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung unserer Produkte durch den Besteller oder Dritte, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeigneter Untergrund, chemische, physikalische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern wir diese nicht zu vertreten haben. Wir haben Sachmängel der Lieferung, welche wir von Dritten beziehen und unverändert an den Besteller weiterliefern, nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, haften wir nicht für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt, wenn ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Veränderungen am Liefergegenstand vorgenommen werden.

Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden, es sei denn, es handelt sich um einen gesetzlich zulässigen Fall des Rücktritts.

Wir haften unbeschränkt bei schuldhafter Verletzung das Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Ebenso in allen Fällen, die durch das Produkthaftungsgesetz geregelt sind sowie in den Fällen der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Wir haften ebenfalls unbeschränkt in allen Fällen der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung. Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haften wir dagegen nur in den Fällen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflicht), jedoch begrenzt auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden.

Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

X. Verjährung
Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln unserer Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen den Auftragnehmer bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben.
b) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

XI. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unseres Forderungssaldos. Im Falle der Zahlungseinstellung ist die Ware ohne Aufforderung auszusondern und zu unserer Verfügung zu halten.

Soweit der Wert aller uns zustehender Sicherungsrecht die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Bestellers – jedoch nach unserer Wahl – einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

Eine Verarbeitung der gelieferten Ware durch den Besteller erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns dadurch zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermengt und ist diese Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Besteller uns hiermit anteiliges Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Besteller verwahrt das so entstandene Eigentum unentgeltlich für uns mit.

Der Besteller ist bis zum jederzeit und ohne besonderer Begründung zulässigen Widerruf durch uns berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung zu veräußern, weiterzuverarbeiten oder umzubilden. Hieraus entstehende Forderungen tritt er bereits jetzt an uns ab. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Sachen veräußert, so gilt die Abtretung nur in Höhe der in unserer Rechnung genannten Werte der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.

Bei der Weiterveräußerung von Gegenständen, an denen wir gemäß Absatz 3 Miteigentumsanteile haben, gilt die Abtretung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherheit wie die Vorbehaltsware.

Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Besteller bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Saldo aus dem Kontokorrent an uns ab. Der Besteller ist bis zum jederzeit und ohne besondere Begründung zulässigen Widerruf durch uns berechtigt, die abgetretene Forderung einzuziehen. Er ist auf unser Verlangen verpflichtet, seinen Kunden die Vorausabtretung anzuzeigen und uns die zur Geltendmachung der Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (Verpfändungen, Sicherungsübereinigungen) oder anderen Abtretungen der in Absatz 3 genannten Forderungen ist der Besteller nicht berechtigt. Im Falle von Pfändungen oder Beschlagnahmen der Vorbehaltsware hat der Besteller auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu informieren.

Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen alle üblichen Risiken, insbesondere gegen Feuer, Einbruchs- und Wassergefahren auf eigene Kosten angemessen zu versichern, sie pfleglich zu behandeln und ordnungsgemäß zu lagern.

Ist der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer gesetzten Nachfrist auch dann zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt, wenn wir nicht vom Vertrag zurückgetreten sind.

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist 35767 Breitscheid (Hessen).

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist Dillenburg (Hessen). Jede Partei ist auch berechtigt, die andere an dem für diese allgemein geltenden Gerichtsstand zu verklagen.

XIII. Rechtswahl
Alle Streitigkeiten sind gemäß diesen Bedingungen und aller zusätzlichen Vereinbarungen zu ihrer Durchführung zu entscheiden, ansonsten nach materiellem Recht, das derzeit in Deutschland gilt, ohne dass auf andere materielle Rechte zurückgegriffen werden kann. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980 wird ausgeschlossen.

XIV. Rechtswirksamkeit
Soweit eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nichtig sein sollte, wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

XV. Gegenüber Verbrauchern gilt:
Die vorstehenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten auch für alle, auch zukünftige Verträge, mit Verbrauchern mit folgenden Änderungen:

V. Versand, Verpackung
Die Wahl der Versandart und der Verpackung bleibt uns vorbehalten.

Die Verpackung ist im Preis enthalten und wird nicht zurückgenommen. Sie bildet in jedem Fall einen Teil der Ware und ist deshalb bei Fälligkeiten des gesamten Kaufpreises zu bezahlen. Bei durch Anweisungen des Kunden veranlassten Sonder- und Kleinverpackungen werden Zuschläge berechnet.

VIII. Zahlung
Die Kaufpreiszahlung ist in vollem Umfang bei Lieferung fällig. Der Käufer kommt ohne weitere Erklärungen des Verkäufers 30 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht.

Nimmt der Kunde den gekauften Gegenstand nicht ab oder können wir Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, so beträgt der Schadenersatz mind. 15% des Kaufpreises, ohne dass wir zum Nachweis des Schadens verpflichtet sind. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Uns ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

IX. Mängelrügen und Gewährleistung
Der Verkäufer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Verkäufer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall zwingender Haftung nach Satz 1 oder 2 gegeben ist. Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Absatz 3+4, die Haftung für Unmöglichkeit nach Absatz 5. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, zB Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, zB Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Der Verkäufer haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung des Verkäufers für den Schadensersatz neben der Leistung auf 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 5 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind – auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Käufers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

Punkt „X. Verjährung“ findet bei Verträgen mit Verbrauchern keine Anwendung.

XI. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
findet gegenüber Verbrauchern keine Anwendung.